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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/Verf,NW - Verfassung/Art. 30 - 88, Dritter Teil - Von den Organen und Aufgaben des Landes/Art. 51 - 64, Zweiter Abschnitt - Die Landesregierung/
Dokument
Art. 57 Verf
Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen
Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Dritter Teil – Von den Organen und Aufgaben des Landes → Zweiter Abschnitt – Die Landesregierung
Art. 57 Verf
Die Landesregierung vertritt das Land Nordrhein-Westfalen nach außen. Sie kann diese Befugnis auf den Ministerpräsidenten, auf ein anderes Mitglied der Landesregierung oder auf nachgeordnete Stellen übertragen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/Verf,NW - Verfassung/Art. 30 - 88, Dritter Teil - Von den Organen und Aufgaben des Landes/Art. 51 - 64, Zweiter Abschnitt - Die Landesregierung/
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