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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StPO - Strafprozessordnung/§§ 1 - 150, Erstes Buch - Allgemeine Vorschriften/§§ 1 - 6a, Erster Abschnitt - Sachliche Zuständigkeit der Gerichte/
Dokument
§ 3 StPO
Strafprozessordnung (StPO)
Strafprozessordnung (StPO)
Bundesrecht
Erstes Buch – Allgemeine Vorschriften → Erster Abschnitt – Sachliche Zuständigkeit der Gerichte
§ 3 StPO – Begriff des Zusammenhanges
Ein Zusammenhang ist vorhanden, wenn eine Person mehrerer Straftaten beschuldigt wird oder wenn bei einer Tat mehrere Personen als Täter, Teilnehmer oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beschuldigt werden.
Zu § 3: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 10. 12. 2015 (BGBl I S. 2218).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StPO - Strafprozessordnung/§§ 1 - 150, Erstes Buch - Allgemeine Vorschriften/§§ 1 - 6a, Erster Abschnitt - Sachliche Zuständigkeit der Gerichte/
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