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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GG - Grundgesetz/Art. 38 - 49, III. - Der Bundestag/
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Art. 42 GG
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Bundesrecht
III. – Der Bundestag
Art. 42 GG – Öffentlichkeit der Sitzungen. Beschlussfassung. Bundestags-/Ausschuss-Berichte
(1) 1Der Bundestag verhandelt öffentlich. 2Auf Antrag eines Zehntels seiner Mitglieder oder auf Antrag der Bundesregierung kann mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. 3Über den Antrag wird in nicht öffentlicher Sitzung entschieden.
(2) 1Zu einem Beschlusse des Bundestages ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt. 2Für die vom Bundestage vorzunehmenden Wahlen kann die Geschäftsordnung Ausnahmen zulassen.
(3) Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GG - Grundgesetz/Art. 38 - 49, III. - Der Bundestag/
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