Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
Dokument
Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen
Dritter Teil – Von den Organen und Aufgaben des Landes → Siebter Abschnitt – Das Finanzwesen
Art. 82 Verf
Ist bis zum Schluss eines Haushaltjahres der Haushaltsplan für das folgende Jahr nicht festgestellt, so ist bis zu seinem In-Kraft-Treten die Landesregierung ermächtigt,
- 1.
alle Ausgaben zu leisten, die nötig sind,
- a)
um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen,
- b)
um die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Landes zu erfüllen,
- c)
um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen, für die durch den Haushaltsplan des Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind;
- 2.
Schatzanweisungen bis zur Höhe eines Viertels der Endsumme des abgelaufenen Haushaltsplanes für je drei Monate auszugeben, soweit nicht Einnahmen aus Steuern und Abgaben und Einnahmen aus sonstigen Quellen die Ausgaben unter Ziffer 1 decken.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/Verf,NW - Verfassung/Art. 30 - 88, Dritter Teil - Von den Organen und Aufgaben des Landes/Art. 81 - 88, Siebter Abschnitt - Das Finanzwesen/
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=167412,87
Keine Zitierungen vorhanden.