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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GG - Grundgesetz/Art. 50 - 53, IV. - Der Bundesrat/
Dokument
Art. 53 GG
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Bundesrecht
IV. – Der Bundesrat
Art. 53 GG – Rechte/Pflichten der (Mitglieder der) Bundesregierung
1Die Mitglieder der Bundesregierung haben das Recht und auf Verlangen die Pflicht, an den Verhandlungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse teilzunehmen. 2Sie müssen jederzeit gehört werden. 3Der Bundesrat ist von der Bundesregierung über die Führung der Geschäfte auf dem Laufenden zu halten.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GG - Grundgesetz/Art. 50 - 53, IV. - Der Bundesrat/
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