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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StPO - Strafprozessordnung/§§ 474 - 500, Achtes Buch - Schutz und Verwendung von Daten/§§ 483 - 491, Zweiter Abschnitt - Regelungen über die Datenverarbeitung/
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§ 491 StPO
Strafprozessordnung (StPO)
Strafprozessordnung (StPO)
Bundesrecht
Achtes Buch – Schutz und Verwendung von Daten → Zweiter Abschnitt – Regelungen über die Datenverarbeitung
§ 491 StPO – Auskunft an betroffene Personen
(1) 1Ist die betroffene Person bei einem gemeinsamen Dateisystem nicht in der Lage, den Verantwortlichen festzustellen, so kann sie sich zum Zweck der Auskunft nach § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes an jede beteiligte speicherungsberechtigte Stelle wenden. 2Über die Erteilung einer Auskunft entscheidet die ersuchte speicherungsberechtigte Stelle im Einvernehmen mit dem Verantwortlichen.
(2) Für den Auskunftsanspruch betroffener Personen gilt § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes.
Zu § 491: Neugefasst durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1724).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StPO - Strafprozessordnung/§§ 474 - 500, Achtes Buch - Schutz und Verwendung von Daten/§§ 483 - 491, Zweiter Abschnitt - Regelungen über die Datenverarbeitung/
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http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=137462,671
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