Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StPO - Strafprozessordnung/§§ 296 - 358, Drittes Buch - Rechtsmittel/§§ 296 - 303, Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften/
Dokument
§ 298 StPO
Strafprozessordnung (StPO)
Strafprozessordnung (StPO)
Bundesrecht
Drittes Buch – Rechtsmittel → Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
§ 298 StPO – Einlegung durch den gesetzlichen Vertreter
(1) Der gesetzliche Vertreter eines Beschuldigten kann binnen der für den Beschuldigten laufenden Frist selbstständig von den zulässigen Rechtsmitteln Gebrauch machen.
(2) Auf ein solches Rechtsmittel und auf das Verfahren sind die für die Rechtsmittel des Beschuldigten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
Zu § 298: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StPO - Strafprozessordnung/§§ 296 - 358, Drittes Buch - Rechtsmittel/§§ 296 - 303, Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=137462,428
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=137462,428
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.