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Strafprozessordnung (StPO)
Erstes Buch – Allgemeine Vorschriften → Achter Abschnitt – Ermittlungsmaßnahmen
§ 111n StPO – Herausgabe beweglicher Sachen
(1) Wird eine bewegliche Sache, die nach § 94 beschlagnahmt oder auf andere Weise sichergestellt oder nach § 111c Absatz 1 beschlagnahmt worden ist, für Zwecke des Strafverfahrens nicht mehr benötigt, so wird sie an den letzten Gewahrsamsinhaber herausgegeben.
(2) Abweichend von Absatz 1 wird die Sache an denjenigen herausgegeben, dem sie durch die Straftat unmittelbar entzogen worden ist, wenn dieser bekannt ist.
(3) Steht der Herausgabe nach Absatz 1 oder Absatz 2 der Anspruch eines Dritten entgegen, wird die Sache an den Dritten herausgegeben, wenn dieser bekannt ist.
(4) Die Herausgabe erfolgt nur, wenn ihre Voraussetzungen offenkundig sind.
Zu § 111n: Neugefasst durch G vom 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872, 2018 I S. 1094), geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StPO - Strafprozessordnung/§§ 1 - 150, Erstes Buch - Allgemeine Vorschriften/§§ 94 - 111q, Achter Abschnitt - Ermittlungsmaßnahmen/
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=137462,166