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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/AGBGB,BY - Ausführungsgesetz Bürgerliches Gesetzbuch/Art. 73 - 74, Erster Teil - Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs/Art. 55 - 60, Achter Abschnitt - Buchungsfreie Grundstücke und altrechtliche Grunddienstbarkeiten/
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Art. 60 AGBGB
Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB)
Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB)
Landesrecht Bayern
Erster Teil – Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs → Achter Abschnitt – Buchungsfreie Grundstücke und altrechtliche Grunddienstbarkeiten
Art. 60 AGBGB – Erneutes Aufgebotsverfahren
Wird hinsichtlich eines Grundstücks, für das ein Ausschlussurteil oder ein Ausschließungsbeschluss ergangen ist, von einem anderen Antragsberechtigten neuerdings das Aufgebot beantragt, so gelten die in dem früheren Verfahren von dem Antragsteller angegebenen oder von dem Berechtigten angemeldeten Grunddienstbarkeiten als dem Antragsteller bekannt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/AGBGB,BY - Ausführungsgesetz Bürgerliches Gesetzbuch/Art. 73 - 74, Erster Teil - Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs/Art. 55 - 60, Achter Abschnitt - Buchungsfreie Grundstücke und altrechtliche Grunddienstbarkeiten/
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