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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/AGBGB,BY - Ausführungsgesetz Bürgerliches Gesetzbuch/Art. 73 - 74, Erster Teil - Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs/Art. 31 - 42, Sechster Abschnitt - Öffentliche Sparkassen/
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Art. 38 AGBGB
Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB)
Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB)
Landesrecht Bayern
Erster Teil – Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs → Sechster Abschnitt – Öffentliche Sparkassen
Art. 38 AGBGB – Anmeldung der Rechte
(1) Meldet der Inhaber der Urkunde seine Rechte unter Vorlegung der Urkunde an, so hat die Sparkasse den Antragsteller hiervon zu benachrichtigen und ihm die Einsicht der Urkunde innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu gestatten. Auf Antrag des Inhabers der Urkunde ist zu deren Vorlegung ein Termin zu bestimmen.
(2) Die Sperre des Guthabens darf erst aufgehoben werden, nachdem dem Antragsteller die Einsicht nach Maßgabe des Absatzes 1 gestattet worden ist.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/AGBGB,BY - Ausführungsgesetz Bürgerliches Gesetzbuch/Art. 73 - 74, Erster Teil - Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs/Art. 31 - 42, Sechster Abschnitt - Öffentliche Sparkassen/
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