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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/AGBGB,BY - Ausführungsgesetz Bürgerliches Gesetzbuch/Art. 73 - 74, Erster Teil - Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs/Art. 7 - 23, Dritter Abschnitt - Leibgedingsvertrag/
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Art. 20 AGBGB
Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB)
Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB)
Landesrecht Bayern
Erster Teil – Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs → Dritter Abschnitt – Leibgedingsvertrag
Art. 20 AGBGB – Störung der Beziehungen durch den Verpflichteten
Veranlasst der Verpflichtete durch sein Verhalten eine solche Störung der persönlichen Beziehungen zu dem Berechtigten, dass diesem nicht zugemutet werden kann, die Wohnung auf dem Grundstück zu behalten, so hat er dem Berechtigten, falls dieser die Wohnung auf dem Grundstück aufgibt, den für die Beschaffung einer anderen angemessenen Wohnung erforderlichen Aufwand zu ersetzen. Ferner hat er dem Berechtigten den Schaden zu ersetzen, der daraus entsteht, dass dieser andere ihm zustehende Leistungen nicht auf dem Grundstück in Empfang nehmen kann.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/AGBGB,BY - Ausführungsgesetz Bürgerliches Gesetzbuch/Art. 73 - 74, Erster Teil - Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs/Art. 7 - 23, Dritter Abschnitt - Leibgedingsvertrag/
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