Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StPO - Strafprozessordnung/§§ 359 - 373a, Viertes Buch - Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens/
Dokument
§ 364 StPO
Strafprozessordnung (StPO)
Strafprozessordnung (StPO)
Bundesrecht
Viertes Buch – Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens
§ 364 StPO – Behauptung einer Straftat
1Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, der auf die Behauptung einer Straftat gegründet werden soll, ist nur dann zulässig, wenn wegen dieser Tat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann. 2Dies gilt nicht im Falle des § 359 Nr. 5.
Zu § 364: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StPO - Strafprozessordnung/§§ 359 - 373a, Viertes Buch - Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=137462,498
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=137462,498