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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StPO - Strafprozessordnung/§§ 1 - 150, Erstes Buch - Allgemeine Vorschriften/§§ 7 - 21, Zweiter Abschnitt - Gerichtsstand/
Dokument
§ 20 StPO
Strafprozessordnung (StPO)
Strafprozessordnung (StPO)
Bundesrecht
Erstes Buch – Allgemeine Vorschriften → Zweiter Abschnitt – Gerichtsstand
§ 20 StPO – Untersuchungshandlungen eines unzuständigen Gerichts
Die einzelnen Untersuchungshandlungen eines unzuständigen Gerichts sind nicht schon dieser Unzuständigkeit wegen ungültig.
Zu § 20: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StPO - Strafprozessordnung/§§ 1 - 150, Erstes Buch - Allgemeine Vorschriften/§§ 7 - 21, Zweiter Abschnitt - Gerichtsstand/
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