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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GG - Grundgesetz/Art. 70 - 82, VII. - Die Gesetzgebung des Bundes/
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Art. 78 GG
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Bundesrecht
VII. – Die Gesetzgebung des Bundes
Art. 78 GG – Zustandekommen eines vom Bundestag beschlossenen Gesetzes
Ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz kommt zu Stande, wenn der Bundesrat zustimmt, den Antrag gemäß Artikel 77 Abs. 2 nicht stellt, innerhalb der Frist des Artikels 77 Abs. 3 keinen Einspruch einlegt oder ihn zurücknimmt oder wenn der Einspruch vom Bundestage überstimmt wird.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GG - Grundgesetz/Art. 70 - 82, VII. - Die Gesetzgebung des Bundes/
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