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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GG - Grundgesetz/Art. 20 - 37, II. - Der Bund und die Länder/
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Art. 30 GG
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Bundesrecht
II. – Der Bund und die Länder
Art. 30 GG – Landeseigene Verwaltung
Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GG - Grundgesetz/Art. 20 - 37, II. - Der Bund und die Länder/
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