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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GG - Grundgesetz/Art. 116 - 146, XI. - Übergangs- und Schlussbestimmungen/
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Art. 122 GG
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Bundesrecht
XI. – Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 122 GG – Übertragung der Gesetzgebungsbefugnis
(1) Vom Zusammentritt des Bundestages an werden die Gesetze ausschließlich von den in diesem Grundgesetze anerkannten gesetzgebenden Gewalten beschlossen.
(2) Gesetzgebende und bei der Gesetzgebung beratend mitwirkende Körperschaften, deren Zuständigkeit nach Absatz 1 endet, sind mit diesem Zeitpunkt aufgelöst.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GG - Grundgesetz/Art. 116 - 146, XI. - Übergangs- und Schlussbestimmungen/
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