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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StPO - Strafprozessordnung/§§ 1 - 150, Erstes Buch - Allgemeine Vorschriften/§§ 42 - 47, Fünfter Abschnitt - Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand/
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§ 44 StPO
Strafprozessordnung (StPO)
Strafprozessordnung (StPO)
Bundesrecht
Erstes Buch – Allgemeine Vorschriften → Fünfter Abschnitt – Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 44 StPO – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung
1War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 2Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den §§ 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.
Zu § 44: Geändert durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2353) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StPO - Strafprozessordnung/§§ 1 - 150, Erstes Buch - Allgemeine Vorschriften/§§ 42 - 47, Fünfter Abschnitt - Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand/
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