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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GG - Grundgesetz/Art. 115a - 115l, Xa. - Verteidigungsfall/
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Art. 115f GG
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Bundesrecht
Xa. – Verteidigungsfall
Art. 115f GG – Besondere Maßnahmen der Bundesregierung
(1) Die Bundesregierung kann im Verteidigungsfalle, soweit es die Verhältnisse erfordern,
- 1.den Bundesgrenzschutz im gesamten Bundesgebiete einsetzen;
- 2.außer der Bundesverwaltung auch den Landesregierungen und, wenn sie es für dringlich erachtet, den Landesbehörden Weisungen erteilen und diese Befugnis auf von ihr zu bestimmende Mitglieder der Landesregierungen übertragen.
(2) Bundestag, Bundesrat und der Gemeinsame Ausschuss sind unverzüglich von den nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.
Absch. Xa mit Art. 115a bis 115l : Eingef. durch § 1 Nr. 16 G v. 24.06.1968 I 709
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GG - Grundgesetz/Art. 115a - 115l, Xa. - Verteidigungsfall/
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