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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/Verf,NW - Verfassung/Art. 4 - 29a, Zweiter Teil - Von den Grundrechten und der Ordnung des Gemeinschaftslebens/Art. 24 - 29a, Vierter Abschnitt - Arbeit, Wirtschaft und Umwelt/
Dokument
Art. 28 Verf
Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen
Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Zweiter Teil – Von den Grundrechten und der Ordnung des Gemeinschaftslebens → Vierter Abschnitt – Arbeit, Wirtschaft und Umwelt
Art. 28 Verf
Die Klein- und Mittelbetriebe in Landwirtschaft, Handwerk, Handel und Gewerbe und die freien Berufe sind zu fördern. Die genossenschaftliche Selbsthilfe ist zu unterstützen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/Verf,NW - Verfassung/Art. 4 - 29a, Zweiter Teil - Von den Grundrechten und der Ordnung des Gemeinschaftslebens/Art. 24 - 29a, Vierter Abschnitt - Arbeit, Wirtschaft und Umwelt/
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