Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/Verf,NW - Verfassung/Art. 30 - 88, Dritter Teil - Von den Organen und Aufgaben des Landes/Art. 65 - 71, Dritter Abschnitt - Die Gesetzgebung/
Dokument
Art. 67 Verf
Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen
Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Dritter Teil – Von den Organen und Aufgaben des Landes → Dritter Abschnitt – Die Gesetzgebung
Art. 67 Verf
(1) Volksinitiativen können darauf gerichtet sein, den Landtag im Rahmen seiner Entscheidungszuständigkeit mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung zu befassen. Einer Initiative kann auch ein mit Gründen versehener Gesetzentwurf zu Grunde liegen.
(2) Volksinitiativen müssen von mindestens 0,5 vom Hundert der Stimmberechtigten unterzeichnet sein. Artikel 31 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 über das Wahlrecht findet auf das Stimmrecht entsprechende Anwendung.
(3) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/Verf,NW - Verfassung/Art. 30 - 88, Dritter Teil - Von den Organen und Aufgaben des Landes/Art. 65 - 71, Dritter Abschnitt - Die Gesetzgebung/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=167412,70
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=167412,70