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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KiBiz 2007,NW - Kinderbildungsgesetz/§§ 6 - 28, Zweites Kapitel - Finanzielle Förderung/§§ 6 - 12, Erster Abschnitt - Rahmenbestimmungen/
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§ 8 KiBiz
Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) - Viertes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - SGB VIII -
Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) - Viertes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - SGB VIII -
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Zweites Kapitel – Finanzielle Förderung → Erster Abschnitt – Rahmenbestimmungen
§ 8 KiBiz – Gemeinsame Förderung aller Kinder (1)
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. August 2020 durch § 55 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 894). Zur weiteren Anwendung s. § 55 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 894).
Kinder mit Behinderungen und Kinder, die von einer Behinderung bedroht sind, sollen gemeinsam mit Kindern ohne Behinderung gefördert werden. Die besonderen Bedürfnisse von Kindern mit Behinderungen und von Kindern, die von einer Behinderung bedroht sind, sind bei der pädagogischen Arbeit zu berücksichtigen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KiBiz 2007,NW - Kinderbildungsgesetz/§§ 6 - 28, Zweites Kapitel - Finanzielle Förderung/§§ 6 - 12, Erster Abschnitt - Rahmenbestimmungen/
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