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Anlage 1 KiBiz
Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) - Viertes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - SGB VIII -
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Anhangteil

Titel: Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) - Viertes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - SGB VIII -
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KiBiz
Gliederungs-Nr.: 216
Normtyp: Gesetz

Anlage 1 KiBiz – Anlage zu § 19 (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. August 2020 durch § 55 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 894). Zur weiteren Anwendung s. § 55 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 894).

Stand: 1. August 2019

Gruppenform I: Kinder im Alter von zwei Jahren bis zur Einschulung

  Kinder-
zahl
Wöchentliche
Betreuungszeit
Kindpauschale
in Euro
Personal
a20 25 Stunden5.357,182 Fachkräfte, insgesamt 55 Fachkraftstunden (FKS) (1.Wert) sowie 12,5 sonstige Personalkraftstunden/ Personalkosten (PKS) einschließlich Freistellung
b20 35 Stunden7.178,442 Fachkräfte, insgesamt 77 FKS (1. Wert) sowie 17,5 sonstige PKS einschließlich Freistellung
c20 45 Stunden9.205,862 Fachkräfte, insgesamt 99 FKS (1. Wert) sowie 22,5 sonstige PKS einschließlich Freistellung

Die Zahl der Kinder im Alter von zwei Jahren soll mindestens 4, aber nicht mehr als 6 betragen.

 
 

Gruppenform II: Kinder im Alter von unter drei Jahren

  Kinder-
zahl
Wöchentliche
Betreuungszeit
Kindpauschale
in Euro
Personal
a1025 Stunden11.044,532 Fachkräfte, insgesamt 55 FKS (1.Wert) sowie 15 sonstige PKS einschließlich Freistellung
b1035 Stunden14.819,052 Fachkräfte, insgesamt 77 FKS (1. Wert) sowie 21 sonstige PKS einschließlich Freistellung
c1045 Stunden19.005,922 Fachkräfte, insgesamt 99 FKS (1. Wert) sowie 27 sonstige PKS einschließlich Freistellung

 
 

Gruppenform III: Kinder im Alter von drei Jahren und älter

  Kinder-
zahl
Wöchentliche
Betreuungszeit
Kindpauschale
in EUR
Personal
a2525 Stunden3.953,841 Fachkraft und 1 Ergänzungskraft, insgesamt 27,5 FKS und 27,5 EKS (1. Wert) sowie 10 sonstige PKS einschließlich Freistellung
b2535 Stunden5.278,081 Fachkraft und 1 Ergänzungskraft, insgesamt 38,5 FKS und 38,5 EKS (1. Wert) sowie 14 sonstige PKS einschließlich Freistellung
c2045 Stunden8.459,001 Fachkraft und 1 Ergänzungskraft, insgesamt 49,5 FKS und 49,5 EKS (1. Wert) sowie 18 sonstige PKS einschließlich Freistellung

Für die Kinder mit Behinderung oder Kinder, die von einer wesentlichen Behinderung bedroht sind, und bei denen dies von einem Träger der Eingliederungshilfe festgestellt wurde, erhält der Träger der Einrichtung grundsätzlich den 3,5fachen Satz der Kindpauschale IIIb. In den Fällen, in denen diese Kinder in der Gruppenform II mit 45 Stunden Wöchentlicher Betreuungszeit betreut werden, wird die Kindpauschale IIC um 2 000 Euro erhöht.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KiBiz 2007,NW - Kinderbildungsgesetz/Anhang/
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