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§ 12 KiBiz
Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) - Viertes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - SGB VIII -
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Zweites Kapitel – Finanzielle Förderung → Erster Abschnitt – Rahmenbestimmungen

Titel: Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) - Viertes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - SGB VIII -
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KiBiz
Gliederungs-Nr.: 216
Normtyp: Gesetz

§ 12 KiBiz – Datenerhebung und -verarbeitung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. August 2020 durch § 55 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 894). Zur weiteren Anwendung s. § 55 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 894).

(1) Die Eltern sind verpflichtet, dem Träger der Tageseinrichtung für Kinder zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz folgende Daten mitzuteilen:

  1. 1.

    Name und Vorname des Kindes

  2. 2.

    Geburtsdatum

  3. 3.

    Geschlecht

  4. 4.

    Staatsangehörigkeit

  5. 5.

    Familiensprache

  6. 6.

    Namen, Vornamen und Anschriften der Eltern.

Der Träger hat die Eltern auf diese Mitteilungspflichten hinzuweisen.

(2) Der Träger ist berechtigt und verpflichtet, die Daten nach Absatz 1 sowie die weiteren kindbezogenen Daten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich sind, zu erheben und zu speichern. Gespeicherte Daten dürfen nur denjenigen Personen zugänglich gemacht werden, die diese zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz benötigen.

(3) Für Zwecke der Planung und Statistik im Bereich der Tageseinrichtungen für Kinder dürfen anonymisierte Daten nach diesem Gesetz sowie nach § 47 und §§ 98 ff SGB VIII an den Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen, an die oberste Landesjugendbehörde und an den überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe übermittelt sowie für Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung verarbeitet werden.

(4) Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Gesetzes und zu seiner Fortentwicklung sind jährliche Erhebungen über die Einrichtung, die Belegung und die Zuordnung des pädagogischen Personals zu Gruppenbereichen in den Tageseinrichtungen durchzuführen.

Erhebungsmerkmale sind

  1. 1.

    die Einrichtung, gegliedert nach Art des Trägers, Status als Familienzentrum, Status als Einrichtung gemäß § 16a oder § 16b und tatsächlicher Öffnungszeit,

  2. 2.

    die Belegung (Zahl der aufgenommenen Kinder) zum 1. März, gegliedert nach Geschlecht, Alter nach Monat und Jahr, Übermittagbetreuung, jeweiligem Betreuungsumfang und Anzahl der Kinder, die in der Familie vorrangig nicht deutsch sprechen,

  3. 3.

    die pädagogischen Gruppenbereiche, gegliedert nach Anzahl und mit Zuordnung der Fach- und Ergänzungskraftstunden sowie der Personalkraftstunden im Anerkennungsjahr, Leitungsstunden und zusätzlichen Fachkraftstunden im Bereich der Betreuung von Kindern mit Behinderungen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KiBiz 2007,NW - Kinderbildungsgesetz/§§ 6 - 28, Zweites Kapitel - Finanzielle Förderung/§§ 6 - 12, Erster Abschnitt - Rahmenbestimmungen/
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