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§ 7 SächsWprG
Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (SächsWprG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (SächsWprG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsWprG
Gliederungs-Nr.: 113-7
Normtyp: Gesetz

§ 7 SächsWprG – Ladung zur mündlichen Verhandlung

(1) Zu den Verhandlungsterminen sind mindestens eine Woche vorher die Einspruchsführerin oder der Einspruchsführer und der betroffene Abgeordnete, deren oder dessen Wahl angefochten ist, zu laden. Wenn mehrere Personen gemeinschaftlich Einspruch eingelegt haben, genügt die Ladung eines Bevollmächtigten oder eines der Antragsteller.

(2) Von dem Verhandlungstermin sind gleichzeitig zu benachrichtigen:

  1. 1.

    die Präsidentin oder der Präsident des Landtages,

  2. 2.

    das Staatsministerium des Innern,

  3. 3.

    die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter,

  4. 4.

    die Fraktion des Landtages, welcher die oder der betroffene Abgeordnete angehört.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten sind Beteiligte an dem Verfahren. Sie haben ein selbstständiges Antragsrecht und das Recht auf Einsicht in die Akten des jeweiligen Wahlprüfungsverfahrens im Büro des Landtages.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen/SächsWprG,SN - Sächsisches Wahlprüfungsgesetz/