Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen/SächsWprG,SN - Sächsisches Wahlprüfungsgesetz/
Dokument
§ 3 SächsWprG
Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (SächsWprG)
Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (SächsWprG)
Landesrecht Sachsen
§ 3 SächsWprG – Wahlprüfungsausschuss
(1) Die Entscheidung des Landtages wird durch den Wahlprüfungsausschuss vorbereitet.
(2) Der Wahlprüfungsausschuss besteht aus sieben ordentlichen Mitgliedern, sieben Stellvertretenden und je einem ständigen beratenden Mitglied der Fraktionen, die in ihm nicht durch ordentliche Mitglieder vertreten sind. Er wird vom Landtag aus seinen Mitgliedern für die Dauer der Wahlperiode gewährt. Der Wahlprüfungsausschuss wird innerhalb und außerhalb der Sitzungen und Beratungen von der Landtagsverwaltung unterstützt.
(3) Der Wahlprüfungsausschuss wahrt mit Stimmenmehrheit aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ältesten Mitglieds.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen/SächsWprG,SN - Sächsisches Wahlprüfungsgesetz/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=171349,4
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=171349,4
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.