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§ 15 SächsWprG
Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (SächsWprG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (SächsWprG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsWprG
Gliederungs-Nr.: 113-7
Normtyp: Gesetz

§ 15 SächsWprG – Nachträgliches Wahlprüfungsverfahren

(1) Nach den Vorschriften dieses Gesetzes ist auch zu verfahren, wenn darüber zu entscheiden ist, ob eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter des Landtages die Mitgliedschaft nachträglich verloren hat (Artikel 45 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen). Der Antrag auf Entscheidung des Landtages kann mit Ausnahme der Fälle, in denen der Präsident des Landtages oder der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen über den Verlust der Mitgliedschaft entschieden hat (§ 46 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Sächsisches Wahlgesetz vom 11. August 2023 (SächsGVBl. S. 598), in der jeweils geltenden Fassung), jederzeit gestellt werden.

(2) Gemäß § 46 Absatz 3 Satz 3 des Sächsischen Wahlgesetzes kann die oder der Betroffene die Entscheidung des Wahlprüfungsausschusses beantragen, wenn die Präsidentin oder der Präsident des Landtages oder ein Landtagsausschuss entschieden hat.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen/SächsWprG,SN - Sächsisches Wahlprüfungsgesetz/
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