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§ 1a SOG
Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) 
Landesrecht Hamburg

ERSTER TEIL – Verordnungen zur Gefahrenabwehr

Titel: Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) 
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: SOG
Gliederungs-Nr.: 2012-1
Normtyp: Gesetz

§ 1a SOG – Örtliche Alkoholkonsumverbote

(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung auf bestimmten öffentlich zugänglichen Flächen - außerhalb von Gebäuden und genehmigten Außengastronomieflächen - den Konsum alkoholischer Getränke zu verbieten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dort auf Grund übermäßigen Alkoholkonsums regelmäßig Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten begangen werden. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann auch das Mitführen alkoholischer Getränke an den dort bezeichneten Orten verboten werden, wenn die Getränke den Umständen nach zum dortigen Konsum bestimmt sind.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine auf Absatz 1 gestützte Rechtsverordnung verstößt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmung verweist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/SOG,HH - Sicherheits- und Ordnungsgesetz/§§ 1 - 2, ERSTER TEIL - Verordnungen zur Gefahrenabwehr/
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