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§ 7 LAufnG
Gesetz über die Aufnahme von Spätaussiedlern und ausländischen Flüchtlingen im Land Brandenburg (Landesaufnahmegesetz - LAufnG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über die Aufnahme von Spätaussiedlern und ausländischen Flüchtlingen im Land Brandenburg (Landesaufnahmegesetz - LAufnG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LAufnG
Gliederungs-Nr.: 830-6
Normtyp: Gesetz

§ 7 LAufnG – Aufsichtsbehörden (1)

Aufsichtsbehörde für die Ämter und amtsfreien Gemeinden ist der Landrat als allgemeine untere Landesbehörde. Aufsichtsbehörde für die Landkreise und die kreisfreien Städte ist das für Soziales und das für Inneres zuständige Ministerium nach der jeweiligen Geschäftsverteilung der Landesregierung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2016 durch § 23 Satz 2 des Gesetzes vom 15. März 2016 (GVBl. I Nr. 11). Zur weiteren Anwendung s. § 22 des Gesetzes vom 15. März 2016 (GVBl. I Nr. 11).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Brandenburg/LAufnG 1996,BB - Landesaufnahmegesetz/
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