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§ 18d AEG
Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)
Bundesrecht
Titel: Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AEG
Gliederungs-Nr.: 930-9
Normtyp: Gesetz

§ 18d AEG – Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens

1Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Abs. 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Falle des § 76 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. 2Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AEG - Allgemeines Eisenbahngesetz/
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