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§ 21d KiBiz
Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) - Viertes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - SGB VIII -
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Zweites Kapitel – Finanzielle Förderung → Vierter Abschnitt – Finanzierung

Titel: Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) - Viertes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - SGB VIII -
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KiBiz
Gliederungs-Nr.: 216
Normtyp: Gesetz

§ 21d KiBiz – Interkommunaler Ausgleich (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. August 2020 durch § 55 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 894). Zur weiteren Anwendung s. § 55 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 894).

(1) Werden Kinder in einer Kindertageseinrichtung betreut, die nicht im Jugendamtsbezirk des Wohnsitzes des Kindes gelegen ist, so kann das Jugendamt der aufnehmenden Kommune einen Kostenausgleich von dem Jugendamt des Wohnsitzes verlangen. In diesen Fällen erfolgt die Kostenbeitragserhebung nach § 23 im Jugendamt des Wohnsitzes.

(2) Der Ausgleich nach Absatz 1 beträgt 40 Prozent der Kindpauschale, sofern die Jugendämter keine andere Vereinbarung treffen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KiBiz 2007,NW - Kinderbildungsgesetz/§§ 6 - 28, Zweites Kapitel - Finanzielle Förderung/§§ 18 - 24, Vierter Abschnitt - Finanzierung/