Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/VerfGHG NRW,NW - Verfassungsgerichtshofgesetz/§§ 31 - 62, Dritter Teil - Besondere Verfahrensvorschriften/§§ 31 - 36, Erstes Kapitel - Entscheidungen nach Artikel 32 der Verfassung/
Dokument
§ 32 VerfGHG NRW
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (Verfassungsgerichtshofgesetz - VerfGHG NRW)
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (Verfassungsgerichtshofgesetz - VerfGHG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Dritter Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → Erstes Kapitel – Entscheidungen nach Artikel 32 der Verfassung
§ 32 VerfGHG NRW – Vertretung
Die Vertretung der Vereinigung bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften, hilfsweise nach ihrer Satzung. Sind die Vertretungsberechtigten nicht feststellbar oder nicht vorhanden oder haben sie nach Eingang des Antrags beim Verfassungsgerichtshof gewechselt, so gelten als vertretungsberechtigt diejenigen Personen, die die Geschäfte der Vereinigung während der Tätigkeit, die den Antrag veranlasst hat, zuletzt tatsächlich geführt haben.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/VerfGHG NRW,NW - Verfassungsgerichtshofgesetz/§§ 31 - 62, Dritter Teil - Besondere Verfahrensvorschriften/§§ 31 - 36, Erstes Kapitel - Entscheidungen nach Artikel 32 der Verfassung/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=167426,33
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=167426,33
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.