Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StPO - Strafprozessordnung/§§ 151 - 295, Zweites Buch - Verfahren im ersten Rechtszug/§§ 226 - 275, Sechster Abschnitt - Hauptverhandlung/
Dokument
§ 257a StPO
Strafprozessordnung (StPO)
Strafprozessordnung (StPO)
Bundesrecht
Zweites Buch – Verfahren im ersten Rechtszug → Sechster Abschnitt – Hauptverhandlung
§ 257a StPO – Form von Anträgen und Anregungen zu Verfahrensfragen
Das Gericht kann den Verfahrensbeteiligten aufgeben, Anträge und Anregungen zu Verfahrensfragen schriftlich zu stellen. Dies gilt nicht für die in § 258 bezeichneten Anträge. § 249 findet entsprechende Anwendung.
Zu § 257a: Eingefügt durch G vom 28. 10. 1994 (BGBl I S. 3186), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StPO - Strafprozessordnung/§§ 151 - 295, Zweites Buch - Verfahren im ersten Rechtszug/§§ 226 - 275, Sechster Abschnitt - Hauptverhandlung/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=137462,381
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=137462,381
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.