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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GG - Grundgesetz/Art. 20 - 37, II. - Der Bund und die Länder/
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Art. 26 GG
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Bundesrecht
II. – Der Bund und die Länder
Art. 26 GG – Störung des Völkerfriedens. Kontrolle von Kriegswaffen
(1) 1Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. 2Sie sind unter Strafe zu stellen.
(2) 1Zur Kriegführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden. 2Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Art. 26 Abs. 2 Satz 2: Siehe AusführungsG zu Art. 26 Abs. 2 des Grundgesetzes (G über die Kontrolle von Kriegswaffen) 190-1
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GG - Grundgesetz/Art. 20 - 37, II. - Der Bund und die Länder/
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