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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/HAG - Heimarbeitsgesetz/§§ 17 - 22, Sechster Abschnitt - Entgeltregelung/
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§ 20 HAG
Heimarbeitsgesetz
Heimarbeitsgesetz
Bundesrecht
Sechster Abschnitt – Entgeltregelung
§ 20 HAG – Art der Entgelte
1Die Entgelte für Heimarbeit sind in der Regel als Stückentgelte, und zwar möglichst auf der Grundlage von Stückzeiten zu regeln. 2Ist dieses nicht möglich, so sind Zeitentgelte festzusetzen, die der Stückentgeltberechnung im Einzelfall zu Grunde gelegt werden können.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/HAG - Heimarbeitsgesetz/§§ 17 - 22, Sechster Abschnitt - Entgeltregelung/
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