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§ 2 LMedienG
Landesmediengesetz (LMedienG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Landesmediengesetz (LMedienG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LMedienG
Gliederungs-Nr.: 2271
Normtyp: Gesetz

§ 2 LMedienG – Begriffsbestimmungen

Es gelten die durch Staatsverträge oder gesetzliche Vorschriften getroffenen Begriffsbestimmungen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. 1.

    Fensterprogramm ein zeitlich und räumlich begrenztes Programm im Rahmen eines Hauptprogramms,

  2. 2.

    Landesrundfunkanstalt eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt oder Körperschaft, die nach Landesrecht mit der Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk für das Landesgebiet betraut ist,

  3. 3.

    Anlagenbetreiber, wer eine technische Einrichtung zur drahtlosen oder leitungsgebundenen Verbreitung von Rundfunk oder Telemedien betreibt,

  4. 4.

    Plattformanbieter, wer auf digitalen Übertragungskapazitäten oder digitalen Datenströmen Rundfunk oder rundfunkähnliche Telemedien auch von Dritten mit dem Ziel zusammenfasst, diese Angebote als Gesamtangebot zugänglich zu machen oder wer über die Auswahl für die Zusammenfassung entscheidet; Plattformanbieter ist nicht, wer Rundfunk oder rundfunkähnliche Telemedien ausschließlich vermarktet.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/LMedienG,BW - Landesmediengesetz/§§ 1 - 11, Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften/
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