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/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/LMedienG,BW - Landesmediengesetz/§§ 12 - 16, Zweiter Abschnitt - Zulassung/
Dokument
§ 16 LMedienG
Landesmediengesetz (LMedienG)
Landesmediengesetz (LMedienG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Zweiter Abschnitt – Zulassung
§ 16 LMedienG – Pilotprojekte, Betriebsversuche
(1) Die Durchführung zeitlich befristeter Pilotprojekte und Betriebsversuche mit neuen Techniken, Programmen und Telemedien ist zulässig. Im Rahmen von Pilotprojekten und Betriebsversuchen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes unter Berücksichtigung der in der Ausschreibung benannten Versuchsziele entsprechend.
(2) Die Landesanstalt soll von den Projektbeteiligten in angemessenen zeitlichen Abständen einen Erfahrungsbericht über die laufenden Pilotprojekte und Betriebsversuche und nach deren Abschluss eine jeweilige Auswertung verlangen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/LMedienG,BW - Landesmediengesetz/§§ 12 - 16, Zweiter Abschnitt - Zulassung/
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