Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 29 NatSchG LSA
Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA). 
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA). 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: NatSchG LSA
Gliederungs-Nr.: 791.22
Normtyp: Gesetz

§ 29 NatSchG LSA – Anerkennung von Naturschutzvereinigungen, Mitwirkungsrechte von anerkannten Naturschutzvereinigungen
(zu § 3 Abs. 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und § 63 Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Die zuständige Behörde nach § 3 Abs. 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes für die Anerkennung und den Widerruf der Anerkennung von Vereinigungen, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördern, wird durch Verordnung des für Naturschutz zuständigen Ministeriums bestimmt.

(2) In den Fällen, in denen Auswirkungen auf Natur und Landschaft nicht oder nur im geringfügigen Umfang zu erwarten sind, kann im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde der gleichen Verwaltungsebene von einer Mitwirkung der vom Land anerkannten Naturschutzvereinigungen, die nach ihrer Satzung landesweit tätig sind, abgesehen werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen-Anhalt/NatSchG LSA,ST - Naturschutzgesetz LSA/