Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/FHGöD,NW - Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst/§ 27c, Siebter Abschnitt - Haushaltswesen an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung/
Dokument
§ 27c FHGöD
Gesetz über die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen (Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst - FHGöD)
Gesetz über die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen (Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst - FHGöD)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Siebter Abschnitt – Haushaltswesen an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung
§ 27c FHGöD – Anwendung von Vorschriften des Hochschulgesetzes im Bereich des Haushalts
An der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung gelten die §§ 102, §§ 103 Abs. 1, 3 und 4 und §§ 104 Abs. 1 HG 2004 entsprechend.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/FHGöD,NW - Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst/§ 27c, Siebter Abschnitt - Haushaltswesen an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=146646,50
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=146646,50
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.