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§ 9 FHGöD
Gesetz über die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen (Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst - FHGöD)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Dritter Abschnitt – Aufbau und Organisation → 1. – Organe

Titel: Gesetz über die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen (Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst - FHGöD)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: FHGöD
Gliederungs-Nr.: 221
Normtyp: Gesetz

§ 9 FHGöD – Leiter der Fachhochschule

(1) Der Leiter der Fachhochschule, an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung der Präsident der Fachhochschule,

  1. 1.

    vertritt und leitet die Fachhochschule,

  2. 2.

    bereitet die Beratungen des Senats vor, leitet dessen Sitzungen, führt die Beschlüsse des Senats aus und erstattet ihm den Jahresbericht,

  3. 3.

    ist für die Ordnung in der Fachhochschule verantwortlich und übt das Hausrecht aus,

  4. 4.

    ist Dienstvorgesetzter der an der Fachhochschule hauptamtlich tätigen Beamten und Richter,

  5. 5.

    nimmt alle sonstigen Aufgaben wahr, soweit sie nicht den anderen Organen zugewiesen sind.

An der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung gilt Nummer 5 mit der Maßgabe, dass das Präsidium zuständig ist.

(2) Der Leiter der Fachhochschule hat rechtswidrige Beschlüsse des Senats oder eines Fachbereichsrates zu beanstanden. An der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung nimmt das Präsidium diese Aufgabe wahr. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Wird innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe geschaffen, so hat der Leiter der Fachhochschule das zuständige Ministerium (§ 29 Abs. 2) zu unterrichten.

(3) Ständiger Vertreter des Leiters der Fachhochschule ist ein an der Fachhochschule tätiger Beamter oder Richter; ständiger Vertreter des Präsidenten der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung ist der Vizepräsident.

(4) Leiter und Stellvertreter, an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Präsident und Vizepräsident, werden nach Anhörung des Senats von dem zuständigen Ministerium (§ 29 Abs. 2) bestellt. Der Senat kann im Rahmen der Anhörung verlangen, dass sich Bewerber für das Amt des Leiters, an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Bewerber für das Amt des Präsidenten, ihm vorstellen. Er ist berechtigt, dem zuständigen Ministerium auf Grund der Vorstellung die Bestellung eines Bewerbers vorzuschlagen.

(5) Die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung wird von einem Präsidium geleitet. Dem Präsidium gehören der Präsident der Fachhochschule, der Vizepräsident und der Kanzler an. § 21 Abs. 1, 1. Halbsatz, Abs. 2 Sätze 8 und 9 und Abs. 3 HG 2004 gelten entsprechend. Die Stellen des Präsidenten und des Vizepräsidenten werden ausgeschrieben. Die Entscheidung über die Besetzung der Stelle des Präsidenten trifft die Landesregierung auf Vorschlag des Innenministeriums, die Entscheidung über die Besetzung der Stelle des Vizepräsidenten das Innenministerium. Basis für die Entscheidung über die Besetzung der Stelle des Präsidenten und des Vizepräsidenten ist ein Auswahlverfahren, an dem Innenministerium und Fachhochschule für öffentliche Verwaltung beteiligt sind; die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung kann Mitglieder des Senats hinzuziehen.

(6) Die Präsidentin beziehungsweise der Präsident der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung wird von der Landesregierung für die Dauer von acht Jahren zur Beamtin beziehungsweise zum Beamten auf Zeit ernannt. In dieses Amt dürfen nur Bewerber berufen werden, die sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit befinden; der Landespersonalausschuss kann Ausnahmen hiervon zulassen. Wiederernennung ist zulässig. Für die Wiederernennung gilt Absatz 5 Satz 4 und 5 entsprechend; von einer Ausschreibung kann abgesehen werden. Vom Tage der Ernennung ruhen für die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das dem Beamten zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen worden ist, mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbotes der Annahme von Belohnungen und Geschenken; das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit besteht fort. Die Vizepräsidentin beziehungsweise der Vizepräsident werden von der Landesregierung ernannt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/FHGöD,NW - Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst/§§ 8 - 17c, Dritter Abschnitt - Aufbau und Organisation/§§ 8 - 16, 1. - Organe/