Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/ÖGdG,RP - Gesundheitsdienstgesetz/
Dokument
§ 6 ÖGdG
Landesgesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGdG)
Landesgesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGdG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
§ 6 ÖGdG – Umweltbezogener Gesundheitsschutz
(1) Die Gesundheitsämter beobachten, untersuchen und bewerten die Einwirkungen aus der Umwelt auf die menschliche Gesundheit. Sie informieren und beraten die Bevölkerung sowie andere Behörden in Fragen des umweltbezogenen Gesundheitsschutzes. Bei Planungen und sonstigen Maßnahmen, die gesundheitliche Belange der Bevölkerung wesentlich berühren, nehmen die Gesundheitsämter zu den Umweltauswirkungen auf die menschliche Gesundheit Stellung.
(2) Das Landesuntersuchungsamt führt die Fachaufsicht über die Gesundheitsämter in dem in Absatz 1 genannten Aufgabenbereich; oberste Fachaufsichtsbehörde ist insoweit das für das Umweltrecht zuständige Ministerium.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/ÖGdG,RP - Gesundheitsdienstgesetz/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=147786,7
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=147786,7
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.