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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AAÜG - Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz/§§ 10 - 18, Dritter Abschnitt/
Dokument
§ 14a AAÜG
Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG)
Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG)
Bundesrecht
Dritter Abschnitt
§ 14a AAÜG – Weitergeltung von Bescheiden
Für Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz, für die ein Versorgungsträger oder ein Träger der gesetzlichen Rentenversicherung bis 23. Juni 2005 Feststellungen getroffen hat, aufgrund derer bei der Ermittlung einer Rente nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ein Verdienst zugrunde zu legen ist, der den Betrag der Anlage 5 übersteigt, ist § 6 Abs. 2 dieses Gesetzes nicht anzuwenden.
Eingefügt durch G vom 21. 6. 2005 (BGBl I S. 1672).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AAÜG - Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz/§§ 10 - 18, Dritter Abschnitt/
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