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§ 47 KWahlO
Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

V. – Besondere Regelungen der Stimmabgabe

Titel: Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KWahlO
Gliederungs-Nr.: 1112
Normtyp: Gesetz

§ 47 KWahlO – Stimmabgabe in Klöstern

Der Bürgermeister soll bei entsprechendem Bedürfnis soweit möglich im Benehmen mit der Leitung eines Klosters die Stimmabgabe im Kloster entsprechend § 46 regeln.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KWahlO,NW - Kommunalwahlordnung/§§ 45 - 48, V. - Besondere Regelungen der Stimmabgabe/
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