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§ 75i KWahlO
Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

XI b. – Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr

Titel: Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KWahlO
Gliederungs-Nr.: 1112
Normtyp: Gesetz

§ 75i KWahlO – Aufforderung zur Einreichung von Listenwahlvorschlägen

Der Wahlleiter des Regionalverbands Ruhr fordert zur Einreichung von Listenwahlvorschlägen für die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr durch öffentliche Bekanntmachung auf. Er soll in der Bekanntmachung daraufhinweisen,

  1. 1.

    dass die Wahlvorschläge nach Möglichkeit frühzeitig vor dem Stichtag (§ 15 Absatz 1 des Gesetzes) einzureichen sind, damit etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, rechtzeitig behoben werden können;

  2. 2.

    wie viele Unterschriften die Listenwahlvorschläge gemäß § 46h Absatz 5 in Verbindung mit § 46h Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes enthalten müssen;

  3. 3.

    wo Vordrucke für die Wahlvorschläge zu erhalten sind (§ 79) und

  4. 4.

    dass Unionsbürger unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche wählbar sind.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KWahlO,NW - Kommunalwahlordnung/§§ 75f - 75o, XI b. - Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr/
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