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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/VerfGHG NRW,NW - Verfassungsgerichtshofgesetz/§§ 31 - 62, Dritter Teil - Besondere Verfahrensvorschriften/§§ 47 - 49, Viertes Kapitel - Entscheidungen über Meinungsverschiedenheiten nach Artikel 75 Nr. 3 der Verfassung/
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§ 49 VerfGHG NRW
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (Verfassungsgerichtshofgesetz - VerfGHG NRW)
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (Verfassungsgerichtshofgesetz - VerfGHG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Dritter Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → Viertes Kapitel – Entscheidungen über Meinungsverschiedenheiten nach Artikel 75 Nr. 3 der Verfassung
§ 49 VerfGHG NRW – Inhalt der Entscheidung
Kommt der Verfassungsgerichtshof zu der Überzeugung, dass eine beanstandete Rechtsnorm mit der Landesverfassung unvereinbar ist, stellt er diese Unvereinbarkeit oder die Nichtigkeit der Rechtsnorm in seiner Entscheidung fest. Er kann die Entscheidung auf das Gesetz ausdehnen, in dem die nichtige oder mit der Landesverfassung unvereinbare Norm enthalten ist, wenn es aus denselben Gründen nichtig oder mit der Landesverfassung unvereinbar ist.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/VerfGHG NRW,NW - Verfassungsgerichtshofgesetz/§§ 31 - 62, Dritter Teil - Besondere Verfahrensvorschriften/§§ 47 - 49, Viertes Kapitel - Entscheidungen über Meinungsverschiedenheiten nach Artikel 75 Nr. 3 der Verfassung/
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