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§ 5 SolZG
Solidaritätszuschlaggesetz (SolZG)
Bundesrecht
Titel: Solidaritätszuschlaggesetz (SolZG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SolZG
Gliederungs-Nr.: 610-6-11
Normtyp: Gesetz

§ 5 SolZG – Doppelbesteuerungsabkommen

Werden auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Geltungsbereich dieses Gesetzes erhobene Steuern vom Einkommen ermäßigt, so ist diese Ermäßigung zuerst auf den Solidaritätszuschlag zu beziehen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SolZG - Solidaritätszuschlaggesetz/
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