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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/VIVBVEG,NW - Volksabstimmungsgesetz/§§ 6 - 21, II. - Volksbegehren/
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§ 17 VIVBVEG
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (VIVBVEG)
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (VIVBVEG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
II. – Volksbegehren
§ 17 VIVBVEG
(1) Ungültig sind Eintragungen, die
- 1.nicht eigenhändig geschehen sind,
- 2.die Identität oder den Willen der Person nicht zweifelsfrei erkennen lassen,
- 3.von nicht eintragungsberechtigten Personen herrühren,
- 4.an der Eintragungsstelle nicht in vorschriftsmäßige Eintragungslisten gemacht sind,
- 5.einen Zusatz oder Vorbehalt enthalten,
- 6.mehrfach vorgenommen werden oder
- 7.nicht rechtzeitig erfolgt sind.
(2) (1)
Eintragungen in Eintragungsscheinen sind ungültig, wenn
- 1.der Eintragungsschein ungültig ist,
- 2.die Eintragungen nicht Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 7 entsprechen oder
- die Erklärung der Unterstützung des Volksbegehrens oder die Versicherung an Eides statt auf dem Eintragungsschein nicht unterschrieben ist.
(1) Red. Anm.:
Nach Artikel 2 § 1 Abs. 3 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (GV. NRW. S. 408) gilt:
Für vor dem In-Kraft-Treten am 30. Oktober 2004 beantragte Volksbegehren gelten die § 13 Abs. 3 und 4 und § 17 Abs. 2 nicht. Die Änderungen des § 13 Abs. 3 und 4 und § 17 Abs. 2 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (GV. NRW. S. 408) gelten insoweit nur, wenn die Veröffentlichung nach § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (VIVBVEG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2002 (GV. NRW S. 130) noch nicht erfolgt ist.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/VIVBVEG,NW - Volksabstimmungsgesetz/§§ 6 - 21, II. - Volksbegehren/
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