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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GG - Grundgesetz/Art. 104a - 115, X. - Das Finanzwesen/
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Art. 104c GG
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Bundesrecht
X. – Das Finanzwesen
Art. 104c GG – Finanzhilfen für die kommunale Bildungsinfrastruktur
1Der Bund kann den Ländern Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen sowie besondere, mit diesen unmittelbar verbundene, befristete Ausgaben der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der kommunalen Bildungsinfrastruktur gewähren. 2 Artikel 104b Absatz 2 Satz 1 bis 3, 5, 6 und Absatz 3 gilt entsprechend. 3Zur Gewährleistung der zweckentsprechenden Mittelverwendung kann die Bundesregierung Berichte und anlassbezogen die Vorlage von Akten verlangen.
Zu Artikel 104c: Neugefasst durch G vom 28. 3. 2019 (BGBl I S. 404).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GG - Grundgesetz/Art. 104a - 115, X. - Das Finanzwesen/
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