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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/AZVO,NW - Arbeitszeitverordnung/
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§ 13 AZVO
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (Arbeitszeitverordnung - AZVO)
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (Arbeitszeitverordnung - AZVO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 13 AZVO – Feste Arbeitszeit
(1) Soweit dienstliche Interessen es erfordern, sollen feste Arbeitszeiten angeordnet werden. Das Dienstende darf montags bis donnerstags nicht vor 15.30 Uhr und freitags nicht vor 14.00 Uhr liegen.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann abweichende Regelungen zulassen, wenn dienstliche Belange es erfordern.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/AZVO,NW - Arbeitszeitverordnung/
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