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Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)
Zweiter Abschnitt – Leistungen
§ 12 KVLG 1989 – Krankengeld
1Krankengeld nach den Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erhalten
- 1.
die nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 versicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen, die rentenversicherungspflichtig sind,
- 2.
die nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 Versicherten, soweit sie die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen,
- 3.
die nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 Versicherten, wenn die Arbeitsunfähigkeit während der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses eingetreten ist, und
- 4.
freiwillig versicherte Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen.
2In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 wird der Bemessung des Krankengeldes nur das Arbeitsentgelt zugrunde gelegt; die Gewährung von Krankengeld schließt die Gewährung von Leistungen nach § 9 nicht aus.
Neugefasst durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl I S. 1127).
Zu § 12: Vgl. RdSchr. 17 i, RdSchr. vom 07.09.2022 Tit. 2.1.1.1.4 und Tit. 3.2.3.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/KVLG 1989 - Zweites Landwirte-Krankenversicherungsgesetz/§§ 8 - 14, Zweiter Abschnitt - Leistungen/
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=142765,14