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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StPO - Strafprozessordnung/§§ 151 - 295, Zweites Buch - Verfahren im ersten Rechtszug/§§ 151 - 157, Erster Abschnitt - Öffentliche Klage/
Dokument
§ 151 StPO
Strafprozessordnung (StPO)
Strafprozessordnung (StPO)
Bundesrecht
Zweites Buch – Verfahren im ersten Rechtszug → Erster Abschnitt – Öffentliche Klage
§ 151 StPO – Anklagegrundsatz
Die Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung ist durch die Erhebung einer Klage bedingt.
Zu § 151: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StPO - Strafprozessordnung/§§ 151 - 295, Zweites Buch - Verfahren im ersten Rechtszug/§§ 151 - 157, Erster Abschnitt - Öffentliche Klage/
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